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NÖ Hundehaltegesetz

NÖ Hundehaltegesetz

Schauen wir aufeinander

Gemeint ist in diesem Fall das NÖ Hundehaltegesetz, genau gesagt geht es um Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial.

Immer wieder erreichen uns Anfragen von zu Recht besorgten Kundinnen und Kunden, die uns informieren, dass in den Außenanlagen von Wohnbauten sogenannte Kampfhunde ohne Beißkorb und auch ohne Leine, meterweit weg vom Besitzer herumlaufen.

Dabei sind diese „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ klar im NÖ Hundehaltegesetz angeführt:

Gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind das Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu.

 

Auffällige Hunde

Auffällig ist ein Hund gemäß § 3 NÖ Hundehaltegesetz, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

  • Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
  • der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerungseiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

 

Wichtig zu wissen

Sofern der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, oben angeführte Tatsachen bekannt werden (z.B. durch Anzeige bei der Gemeinde), hat sie die Auffälligkeit des Hundes mit Bescheid festzustellen (Feststellungsbescheid). Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens hat die Gemeinde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Leinen- & Maulkorbpflicht

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde: Diese sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.

Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 NÖ Hundehaltegesetz ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung des Hundes (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffällige Hunde) beizubringen. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen

und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.

 

Also: „Schauen wir aufeinander!“